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Totalrevision des Reglements über die Feuerungskontrolle

Das totalrevidierte Reglement über die Feuerungskontrolle wurde auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung wird die in der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung vorgegebene Mess- und Kontrollpflicht für Holzfeuerungen in das kommunale Recht übernommen.

Praktisch jedes Gebäude in der Schweiz ist mit einer Heizung ausgerüstet. Entsprechend wichtig sind die Qualität der Anlagen und des Brennstoffs sowie die richtige Bedienung. Deshalb verlangt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Kantons die regelmässige Kontrolle der Öl- oder Gasheizungen und der Holzfeuerungen.

Die Kantone sind gemäss Luftreinhalte-Verordnung des Bundes verpflichtet, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen von stationären Anlagen zu überwachen. Die Gemeinden sind bereits bisher für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1000 kW zuständig. Am 11. April 2018 hat der Bundesrat eine Änderung der LRV genehmigt. Die LRV sieht neu vor, dass Heizkessel für Holzbrennstoffe (Zentralheizungen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) unter 70 kW alle vier Jahre kontrolliert werden müssen. Einzelraumfeuerungen wie beispielsweise Cheminees sind zwar von der Messpflicht ausgenommen, müssen aber visuell kontrolliert werden.

Aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben muss deshalb die Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden um die Kontrolle der Holzfeuerungen erweitert werden.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft setzte die teilrevidierten Bestimmungen der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Die Gemeinden waren aufgefordert, die kommunalen Öl- und Gasfeuerungsreglemente bis zum 30. Juni 2024 anzupassen. Zudem müssen die Gemeinden sicherstellen, dass die Holzfeuerungskontrolle ab der Heizperiode 2024/25 gewährleistet wird.

Der Kanton Basel-Landschaft bietet den Gemeinden mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) eine zentrale Lösung für die Umsetzung der Mess- und Kontrollpflicht für Holzfeuerungen an, welche auch auf die Öl- und Gasfeuerungskontrolle ausgeweitet werden kann. Die Finanzierung der GFK soll über kostentragende Administrationsgebühren gemäss dem Verursacherprinzip erfolgen. Die Gemeinde Binningen schliesst sich dieser Lösung vorerst für die Holzfeuerungskontrolle an und bestimmt die GFK als Kontrollorgan der Gemeinde. Die Öl- und Gasfeuerungskontrolle verbleibt für die Heizperiode 2024/25 noch delegiert an den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde.

Das Reglement und die Gebührenordnung zur Feuerungskontrolle finden Sie hier: Gesetzessammlung.